
Für viele ist sie ein mega langweiliges Thema – für uns vom Verkehrskolleg überhaupt nicht. Im Gegenteil: Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung ist eine meiner Lieblingsverordnungen mit meinem Lieblingsparagrafen. Und ich hoffe, dass sie auch für euch bald zu einem wertvollen Werkzeug wird.
Bei der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geht es grundsätzlich darum, sich Gedanken über die Sinnhaftigkeit der Verordnung, ihre Strukturen und ihren praktischen Nutzen zu machen. Paragraph 1 formuliert die Ziele. In Absatz 1 und 2 stehen die Inhalte, und in Absatz 1 finden sich die Richtziele.
Wichtig sind dabei die Begriffe sicher, umweltbewusst und verantwortungsvoll. Diese drei Begriffe zeigen bereits, dass es nicht nur um den kognitiven Lernzielbereich geht, sondern um das gesamte Wissen rund um Verkehrssicherheit und Verhalten. Darüber hinaus wird deutlich, dass es hier auch um den affektiven Lernzielbereich geht – denn die Haltung ist elementar dafür, ob Verkehrsregeln später tatsächlich beachtet werden, wie sie auf kognitiver Ebene gelernt wurden.
Eine Frage, die immer wieder gestellt wird: Wo stehen eigentlich die grob- und feinmotorischen Ziele? Die Antwort: Sie stehen nicht verankert in der Fahrschulausbildungsordnung, sondern ergeben sich aus der individuellen Formulierung als Fahrlehrerin – nämlich zu sagen, was für die jeweilige Sequenz wichtig ist, einmal in der Theorie und natürlich auch in der Praxis.
Paragraph 1: Die Richtziele
Das Ziel, das grob für 90 oder 45 Minuten angeschlagen wird, und die entsprechende Feinplanung – die Feinziele für die jeweiligen Inhalte und Teilbereiche des Unterrichts. Absatz 2 ist quasi der Background, der die gesamten Inhalte beinhaltet.
Hier stehen alle Punkte zu Verhalten, Einstellung und den jeweiligen Inhalten der einzelnen Punkte. Das gilt völlig egal, ob es sich um Fahrerlaubnisklasse A, B, C, D oder um Theorie oder Praxis handelt. Die Begriffe werden im obersten Bereich der gesamten Fahrschule-Ausbildungsordnung sehr allgemein formuliert und dann in den jeweiligen Paragrafen darunter spezifiziert.
Paragraph 2 beschäftigt sich damit, dass wir in Deutschland eine zweigeteilte Ausbildung haben: einen theoretischen und einen praktischen Unterricht. In Zukunft wird es sich noch einmal mit Offset 2 (der Optimierung der Fahrschule-Ausbildungsordnung, Teil 2) ändern, wenn das selbstverantwortliche Lernen stärker in den Fokus rückt.
Aber grundsätzlich haben wir eine Theorie und eine Praxis. Was in Deutschland so wichtig ist und auch lerntheoretisch begründet ist: Diese Teile sind miteinander und aufeinander bezogen. Das heißt nicht nur, dass in der Theorie und in der Praxis immer wieder Bezüge zu den jeweils anderen Bereichen hergestellt werden. Es bedeutet auch, dass die Theorie nicht abgehandelt und erst dann mit der theoretischen Prüfung beendet wird, um dann ins Auto zu steigen. Sondern es bedeutet auch, dass schon während der theoretischen Ausbildung eine praktische Ausbildung stattfindet.
Der Vorteil: Fahrschülerinnen und Fahrschüler können Inhalte besser verknüpfen und wissen, warum sie etwas machen. Also: Warum muss ich mich jetzt beim Haltvorfahrtgewehren so verhalten? Ich habe es in der Theorie gelernt, habe in der Praxis die Erfahrungen dazu gemacht. Theoretisch bleiben die Inhalte deutlich besser hängen.
Paragraph 3 – mein Lieblingsparagraph – beschreibt die allgemeinen Ausbildungsgrundsätze. Hierbei geht es um verschiedene Aspekte, die den Kern guten Unterrichts ausmachen.
Da steht zum Beispiel drin, dass wir nicht die Pflicht haben, alle Inhalte bis ins kleinste Detail zu unterrichten. Stattdessen kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Das meint vor allem: Die Aufgabe als Fahrlehrerin ist es, sich die gesamten Inhalte anzuschauen, eine didaktische Reduktion durchzuführen und zu selektieren, welche Inhalte aufgrund der Gegebenheit, der Fahrschülerzusammensetzung, besonders wichtig sind und nach vorne geschoben werden sollten.
Die exemplarische Vertiefung bedeutet: Ich darf mit den entsprechenden Inhalten und Beispielen bei einzelnen Punkten in die Tiefe gehen. Das kostet natürlich Zeit.
Das bedeutet nicht, dass andere Inhalte komplett weggelassen werden dürfen. Aber wenn die Vertiefung durchgeführt wurde und Transfer möglich ist, kann ich tatsächlich sagen: Ich kann einen Transfer machen. Transfer meint eine Übertragung.
Das heißt: Was ich zu einzelnen Aspekten gelernt habe, zum Beispiel bei der Vorfahrt das Verhalten in einer vorfahrtnegativen Situation – dass ich von rechts vor links auf Vorfahrtgewehren, Haltvorfahrtgewehren entsprechend übertragen kann. Das bedeutet: Ich habe zwar auf dem Papier vielleicht ein paar Punkte weniger angesprochen, aber dadurch, dass ich sie in die Tiefe bearbeitet und den Transfer hergestellt habe, habe ich eigentlich mehr bearbeitet am Ende des Themas. Wobei natürlich super wichtig ist, dass dieser Transfer, diese Übertragung, auch tatsächlich mit den Fahrschülern durchgeführt wird, sodass ihnen bewusst wird, was das bedeutet.
In Paragraph 3 steht auch drin, dass Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sachlich aufgeschlossen und geduldig sein sollen. „Sollen" heißt im Gesetz: muss, mit Ausnahme.
Das heißt: Unser Verhalten soll dem Fahrschüler gegenüber erst mal sachlich sein. Das heißt, wir haben einen Auftrag, wir haben Inhalte, wir haben Ziele – wie eben genannt, die Richtziele. Es gilt, diese zu vermitteln und Fahrschülerinnen entsprechend auszubilden.
Aufgeschlossen bezieht sich darauf, was den Fahrschüler oder die Fahrschülerin ausmacht. Das heißt: Der eine lernt schnell, der andere lernt ein bisschen langsamer. Der eine bringt Themen mit, der andere bringt andere Themen mit. Und dass wir dem gegenüber aufgeschlossen sein sollen und nicht in eine Wertung reinkommen. Das heißt, den Fahrschüler nicht vorverurteilen oder ganz platt gesagt: Mich interessiert weder seine politische noch irgendwelche anderen Gesinnungen.
Diese gehören nicht ins Auto, sondern unsere Aufgabe ist erstmals, im ersten Schritt tatsächlich Inhalte zu vermitteln. Geduldig bezieht sich dann natürlich auf das jeweilige individuelle Lerntempo der jeweiligen Fahrschülerinnen. Das bedeutet: Wenn ein Fahrschüler in der Grundstufe einfach mehr braucht in der gesamten Grundausbildung und sich vielleicht ein bisschen schwerer tut beim Schalten, beim Bremsen oder das degressive Bremsen nicht hundertprozentig funktioniert und einfach vielleicht mehr Zeit benötigt, dann ist es meine Aufgabe, den Fahrschülerinnen einfach mehr Zeit zu geben.
Oder wenn es dreimal auf dem Weg A nicht funktioniert hat, dann einfach zu überlegen: Welche Möglichkeiten habe ich denn noch, dass der Fahrschüler oder die Fahrschülerin das vielleicht einfach besser oder anders versteht? Wie können wir da noch mal rangehen?
Zusätzlich steht noch im Paragraphen 3 der Fahrschulausbildungsordnung, wie wir Unterrichte gestalten und durchführen sollen. Das bedeutet: Inhalte müssen verständlich, anschaulich und nachvollziehbar sein.
Anschaulich bezieht sich auf die Methode visualisieren, veranschaulichen. Das heißt: Wir haben unterschiedliche Lerntypen im theoretisch-praktischen Unterricht. Wenn ich in der Theorie zum Beispiel Fahrschüler habe, die besser lernen, indem sie Inhalte sehen können, gibt es Verlage, Bilder und Lernmaterialien. Dann ist es meine Aufgabe, die Inhalte so darzustellen, dass sie auch sichtbar werden und quasi über diesen visuellen Lernkanal auch festigen und aufgenommen werden können.
Verständlich bezieht sich eher auf Sprache, auf Kommunikation – empfängerorientierte Kommunikation. Ich wähle meine Sprache so, dass der Fahrschüler, die jeweilige Fahrschülerin, das versteht. Das heißt immer auf das Tempo, auf die Geschwindigkeit, aber auch natürlich auf die Wortwahl, auf die Formulierung angepasst an den jeweiligen Fahrschüler oder die Fahrschülerin, dass die das verstehen können und aufnehmen können.
Nachvollziehbar meint vor allem Dingen Struktur – also dass die Struktur der Inhalte, wie die Inhalte aufgebaut sind, nachvollziehbar ist. Bei Vorfahrt fange ich erst mal an, die Begriffe zu definieren, weil es wenig Sinn macht, 90 Minuten über Vorfahrt und Vorrang zu sprechen, wenn die Fahrschülerinnen den Unterschied zwischen Vorfahrt und Vorrang überhaupt nicht verstanden haben. Dann kann ich mir quasi eigentlich den Rest des Unterrichts auch sparen.
Das bedeutet: Ich fange an mit den Definitionen, mache dann erst mal Grundlagen, um dann in die speziellen Regelungen, in die speziellen Verhaltensweisen zu kommen. Auch das ist in der Fahrschulausbildungsordnung nicht explizit so reingeschrieben, aber was sich dahinter verbirgt, sind die didaktischen Grundprinzipien wie zum Beispiel vom Leichten zum Schweren oder das Prinzip der abnehmenden Hilfe.
Das heißt: Der Gesetzgeber hat das zwar nicht hundertprozentig so reingeschrieben, dahinter verbirgt sich aber tatsächlich, dass nach diesen Prinzipien die Strukturierung der Unterrichtsinhalte gestaltet werden soll, sodass es für die Fahrschülerinnen dann am Ende des Tages nachvollziehbar ist.
Der letzte Satz des Paragraph 3 der Fahrschulausbildungsordnung sagt, dass die Mitarbeit der Fahrschüler anzuregen ist. Dahinter verbirgt sich der Aspekt der Methodik: dass ich über die Wahl unterschiedlicher Methoden die Fahrschülerinnen zur Mitarbeit anregen soll – selbstständig denken, sprechen, Inhalte formulieren, sich beteiligen am Unterricht.
Ob das jetzt die Methode Diskussion, Moderation oder ob das fragend entwickeln ist, spielt erstmal hier gar keine Rolle. Das lässt der Gesetzgeber uns frei zu wählen, welche Methodik wir für die Gruppe, die wir vor uns haben, am sinnvollsten erachten. Die Idee dahinter ist, die Fahrschülerinnen anzuregen. Das heißt: gute, offene Fragen formulieren, zum Beispiel zum Thema Vorfahrt.
- Was bedeutet die Regel?
- Warum gibt es Vorfahrtsregeln?
- Wie verhaltet ihr euch in der jeweiligen Vorfahrtsituation?
Soll die Fahrschüler dazu anregen, selbstständig über die Themen nachzudenken, sich damit auseinanderzusetzen. Im affektiven Lernbereich geht es nicht nur darum, einfach Regeln auswendig zu lernen, sondern am Ende des Tages auch verstanden zu haben, warum die Regeln an dieser Stelle Sinn machen.
Mit Bilden Paragraf 1, 2 und 3 – das Dach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Nicht spezifisch auf irgendeine Fahrerlaubnis-Klasse, nicht spezifisch auf Theorie und Praxis, sondern das Grundsätzliche mit den allgemeinen Ausbildungsgrundsätzen, auch die grundsätzlichen Verhaltensweisen des Lehrers, der Lehrerin.
Paragraph 4 geht dann ganz speziell in die Theorie.
Paragraph 5 macht die Praxis.
Logischerweise kommt nach Theorie Praxis dann auch der Abschluss. Das macht Paragraph 6: Keine Regel ohne Ausnahme.
Paragraph 7 beschäftigt sich dann tatsächlich auch mit den Ausnahmen. Das heißt: Für wen gelten diese Paragrafen nicht? Das können wir uns an einer anderen Stelle nochmal spezieller angucken.
Aber das ist die Grundstruktur der Fahrschule-Ausbildungsordnung. Beim Paragraphen 4 geht es dann nochmal darum, wie viele Inhalte bzw. Lektionen entsprechend absolvieren werden müssen und wie die Grundausbildung – also der Grundstoff – und die klassenspezifischen Unterrichte gestaltet sind.
Das ist natürlich dann entsprechend fahrlaubnisklassen unterschiedlich. Beim Paragraphen 5 ist noch ganz spannend, wenn man in die praktische Ausbildung reinguckt, dass die Unterteilung ist in die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten. Das heißt: Hier geht es darum, welche Grundkompetenzen ich erwerbe, um dann überhaupt erst in die besonderen Ausbildungsfahrten – also über Land, Autobahn und Beleuchtungsfahrten – reinzukommen.
Das heißt: Welche Inhalte sind da verankert? Das finde ich in den jeweiligen Anlagen.
Und was Paragraph 5 noch regelt, ist die Dreiteilung der Fahrstunde. Das heißt: Da steht was von Anleitung, Anweisung, Rückmeldung vor, während und nach der jeweiligen Fahraufgabe. Das heißt: Das bezieht sich dann darauf auch, wie tatsächlich gelobt, kritisiert und korrigiert wird.
Und es geht auch darum bei der Dreiteilung, dass ich das sogenannte Vorgespräch habe – vor der Fahrstunde. Was wird alles gemacht? Wie ist die Befindlichkeit? Was sind Ziele der jeweiligen Ausbildungseinheit? Dann kommt die eigentliche Durchführung der Fahrstunde und dann kommt die entsprechende Nachbereitung mit dem Feedback, mit der Rückmeldung am Ende der Fahrstunde.
Diesen Aspekt gucken wir uns dann tatsächlich nochmal gesondert an, weil da noch mehr drinsteckt, gerade vor allen Dingen in der Dreiteilung der Fahrstunde.
Und genau, wie eben schon angesprochen: Paragraph 6 macht dann den Abschluss der Ausbildung. Das heißt, auf die Theorie, auf die Praxis bezogen – wie stelle ich sicher, dass die Fahrschülerinnen fertig ausgebildet sind, die nötigen Lernziele erreicht hat und zum einen für die theoretische Prüfung gut vorbereitet ist und diese bestehen kann (natürlich auch entsprechend mit den Lernmaterialien, mit der Lernapp). Und auch für die Praxis: Dass ich sagen kann, den Anforderungen aus der Prüfungsrichtlinie und aus der Fahrerlaubnis-Verordnung – also aus der FeV – entsprechend angemessen die Leistung auch abrufen kann.
Das nochmal als Gesamtpaket zum Thema Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die Strukturen sind klar erkennbar und auch das, was der Gesetzgeber damit beabsichtigt hat.
Man kann die natürlich auch nochmal in Zusammenhang sehen mit den Qualitätskriterien aus der Anlage der Fahrlehrerausbildungsverordnung. Die kann man natürlich schön nochmal parallel lesen. Auch die gucken wir uns nochmal gesondert an.
Aber wichtig hier: Eigentlich ist alles genannt, was für die Ausbildung von Fahrschüler-Fahrschülerinnen relevant sein könnte.
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Fahrschüler-Ausbildungsorden, Gesetze, Verordnungen, Paragraphen – eine spannende Textsammlung rund um die Fahrlehrerausbildung.
Falls ihr Fragen und Anregungen habt, sind wir jederzeit für euch da – schreibt uns einfach an info@verkehrskolleg.de.
Bleibt neugierig. Wir freuen uns darauf, euch auf eurem Weg zu begleiten.
– Tatjana Contzen
Verkehrskolleg